Ihr Notar in

Erftstadt

 
Notarkosten

Gebührenerhebungspflicht. Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und No­tar­kosten­ge­setz (GNotKG) gesetzlich vor­ge­schrieb­en­en Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Ge­bühr­en­ver­ein­bar­ung­en jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse er­streck­en sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.

Soziales Gebührensystem. Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Ver­trags­ge­stalt­ung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Beratung inklusive. Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Be­ra­tung einschließlich der Ent­wurfs­tä­tig­keit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Günstig. Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grund­stücks­trans­ak­tion­en in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutsch­land gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.